Mit Ausnahme von Leistungen mit Unterhaltscharakter dürfen gem § 406 ZPO nur Leistungen zugesprochen werden, die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits fällig sind. In der Rs 4 Ob 51/13y wies der OGH darauf hin, dass die genannte Ausnahme von der Judikatur zwar unter bestimmten Bedingungen auch auf andere, nicht fällige Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen ausgedehnt wird (zB SZ 35/93); bei den im vorliegenden Fall geltend gemachten Zahlungsansprüchen stiller Gesellschafter gegen die Gesellschaft nach Aufkündigung ihrer Beteiligung erscheine dies jedoch nicht gerechtfertigt. § 406 ZPO sei von den Gerichten - auch im Rechtsmittelverfahren - von Amts wegen zu beachten. Schon die allgemeine Bestreitung des Klagebegehrens verpflichte das Gericht zur Prüfung der Fälligkeit. Eine besondere Einrede des Beklagten oder eine Rüge im Rechtsmittel sei nicht erforderlich.