Eine Klage, mit der ein Mitgliedstaat von einer dort nicht umsatzsteuerpflichtigen Person aufgrund ihrer Beteiligung an einem Mehrwertsteuerkarussellbetrug den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens einfordert, fällt nach Ansicht des EuGH (C-49/12 , Sunico ua) in den Anwendungsbereich der EuGVVO. Da der Klagsgrund nicht in einem steuerrechtlichen Verhältnis, sondern in der Haftung aus unerlaubter Handlung liege, handle es sich um keine Steuer-, sondern um eine Zivil- und Handelssache iSd Art 1 Abs 1 EuGVVO.