Bei der Beurteilung, ob eine Mietwohnung in Bezug auf den Schallschutz einen Mangel aufweist, ist nach Ansicht des dt BGH (VIII ZR 287/12) mangels besonderer Abrede auf die im Zeitpunkt der Errichtung des Miethauses geltenden technischen Standards für den Tritt- und Luftschallschutz abzustellen. Der Umstand, dass der Vermieter während des Mietverhältnisses in einer Nachbarwohnung den Fußbodenbelag ausgetauscht oder den Estrich begradigt bzw zu einem geringen Teil erneuert hat, könne daran nichts ändern. Nur wenn eine umfassende bauliche Veränderung stattgefunden hat, die mit einem Neubau vergleichbar ist (wie zB beim Neuausbau des Dachbodens), könne der Mieter einer angrenzenden Wohnung erwarten, dass der Schallschutz den aktuellen technischen Anforderungen entspricht.