MRG: § 30 Abs 2 Z 13
Der Nichterlag der Kaution durch den Mieter kann im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG nicht wirksam als Kündigungsgrund vereinbart werden, weil es sich um keinen wichtigen und bedeutsamen Umstand iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG handelt.