ABGB: §§ 268, 1494
AußStrG: § 119
Die Hemmung der Verjährung gem § 1494 ABGB zugunsten einer geschäftsunfähigen volljährigen Person endet erst mit der Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, nicht bereits mit der Bestellung eines Verfahrenssachwalters.