ZPO: § 272
ABGB: § 1295 Abs 1
Ein Anscheinsbeweis des Kausalzusammenhangs kann nur dort angenommen werden, wo es einen typischen Geschehensablauf bzw eine typische formelhafte Verknüpfung gibt. Wenn der Ablauf vom freien Willensentschluss eines Menschen bestimmt ist, kommt ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht.