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Haftungsbeschränkung für Generalunternehmer bezieht sich nicht automatisch auf Subunternehmer

In aller KürzeZak 2013/522Zak 2013, 286 Heft 15 v. 27.8.2013

Nach 9 Ob 41/13i kann eine Klausel des Werkvertrags, die eine Haftungsbeschränkung zugunsten des beauftragten Generalunternehmers vorsieht, nicht automatisch auch auf deliktische Schadenersatzansprüche des Werkbestellers gegen den vom Generalunternehmer als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Subunternehmer bezogen werden.

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