Der in § 1154b Abs 5 ABGB vorgesehene Entgeltfortzahlungsanspruch für Arbeiter bei anderen wichtigen, die Person des Arbeitnehmers betreffenden Dienstverhinderungsgründen war bisher gem § 1154b Abs 6 ABGB generell kollektivvertragsdispositiv ausgestaltet. Mit der in BGBl I 2013/145 kundgemachten und am 1. 8. 2013 in Kraft getretenen Novelle wurde der Anspruch nun bei Verhinderungen aufgrund persönlicher Betroffenheit des Dienstnehmers durch eine Katastrophe zwingend gestellt.