In der Rs 1 Ob 95/13x erinnerte der OGH den Inhaber einer Zusatzkreditkarte daran, dass er die AGB des Kreditkartenunternehmens akzeptiert hat, in denen eine solidarische Haftung des Haupt- und des Zusatzkarteninhabers für die durch Nutzung der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten vorgesehen ist. Die Benützung der Zusatzkarte begründe daher (auch) eine Rückzahlungspflicht des Zusatzkarteninhabers. Dem Einwand, dass die Ausstellung einer Zusatzkarte als Bevollmächtigung oder Einräumung einer Zeichnungsberechtigung durch den Hauptkarteninhaber zu verstehen sei und der Zusatzkarteninhaber daher bei der Kartennutzung im Verhältnis zum Kreditkartenunternehmen nicht im eigenen Namen handle, sei die klare vertragliche Regelung entgegenzuhalten.