Nach 9 Ob 41/13i kann eine Klausel des Werkvertrags, die eine Haftungsbeschränkung zugunsten des beauftragten Generalunternehmers vorsieht, nicht automatisch auch auf deliktische Schadenersatzansprüche des Werkbestellers gegen den vom Generalunternehmer als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Subunternehmer bezogen werden.