Gem Art 5 Abs 3 Fluggäste-VO 261/2004 entfällt die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens, dem Fluggast nach der Flugannullierung eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn das Unternehmen beweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Nach Auffassung des OGH (7 Ob 65/13d) reicht es nicht aus, wenn sich das Flugunternehmen darauf beruft, dass wegen Schneefalls ungünstige Wetterbedingungen bestanden und der Betreiber des Zielflughafens mangels ausreichender Enteisungsmittel die Annullierung einiger Flüge verlangt hatte. Der Ausgleichsanspruch des Fluggastes entfalle erst dann, wenn das Flugunternehmen zusätzlich nachweisen kann, dass ihm keine zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung zur Verfügung standen (wie zB das Ausweichen auf einen nahe gelegenen Ersatzflughafen oder allenfalls auch das Warten auf günstigere Witterung). Weiters wies der OGH darauf hin, dass selbst bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände lediglich die Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung entfallen kann, nicht jedoch die Verpflichtung zu Unterstützungs- und Betreuungsleistungen.