ABGB: § 1075
Dass die Parteien des Drittvertrags nach dem Erlöschen des Vorkaufsrechts aufgrund des ungenützten Ablaufs der Einlösungsfrist die Zahlungsmodalitäten neu geregelt haben, löst keine neuerliche Anbotspflicht an den Vorkaufsberechtigten aus.