WGG: §§ 13, 20a
WWFSG: §§ 62 ff
Im Fall eines Mietobjekts, das von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in einem zu Sanierungszwecken erworbenen Gebäude mit Mitteln der Wiener Wohnbauförderung neu errichtet worden ist (hier: Dachgeschoßwohnung), richtet sich der höchstzulässige Mietzins während der Förderungsdauer nicht nach § 13 Abs 7 oder 8 WGG, sondern nach §§ 62 ff WWFSG. Der gerichtlichen Prüfung unterliegt nur der "endgültige" Mietzins, der erst nach Endabrechnung für die Dauer der Förderung feststeht. Der bis dahin vereinbarte "vorläufige" Mietzins kann vom Gericht nicht geprüft werden. Da es nach der Endabrechnung zu einer Mietenaufrollung zu kommen hat, ist darin kein Rechtsschutzdefizit zu erkennen.