ABGB: §§ 523, 828, 889, 890, 918
Wenn die Miteigentümer die Miteigentumssache mit einheitlichem Kaufvertrag als Ganzes an einen Dritten veräußern, stellt ihre Eigentumsverschaffungspflicht eine Gesamthandschuld dar.
Eine Personenmehrheit als Vertragspartner kann Gestaltungsrechte wie den Vertragsrücktritt nur gemeinsam ausüben. Dazu muss der Rücktritt nicht gemeinsam bzw gleichzeitig erklärt werden. Das ausdrückliche oder stillschweigende Zusammenwirken beim Vertragsrücktritt genügt.