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Graf, Der Gesamtpreis als AGB-Klausel? ecolex 2013, 507.

LiteraturübersichtSchuldrechtZak 2013/450Zak 2013, 244 Heft 12 v. 2.7.2013

In 2 Ob 59/12h = Zak 2012/664, 354 gelangte der OGH zur Auffassung, dass der Preis, der aufgrund der Auswahl des Kunden auf der Buchungsseite eines Kartenbüros im Internet angegeben wird, als AGB-Element dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG unterliegt und als intransparent zu werten ist, wenn während des Bestellvorgangs ausschließlich der Gesamtpreis der bestellten Karten angeführt wird und der Anteil, der auf die Vermittlungsgebühr des Kartenbüros entfällt, nur einem separat aufrufbaren AGB-Klauselkatalog entnommen werden kann. Der Autor wendet sich gegen diese Rechtsansicht. Erstens handle es sich bei einer Preisangabe nicht um eine AGB-Klausel, sondern um eine Individualabrede. Zweitens könne die als eindeutig und klar zu wertende Angabe eines bestimmten Euro-Betrags als Gesamtpreis nicht als intransparent beurteilt werden. § 3 der Preisauszeichnungs-V BGBl 1992/813 verpflichte Theaterkartenbüros zwar dazu, ihre Vergütungen auf einem Aushang als Prozentsatz der Kassenpreise bekannt zu geben. Das Fehlen dieser zusätzlichen Information, die wohl auch über die Aufnahme in die AGB erfolgen könne, führe jedoch nicht zur Intransparenz eines als Gesamtbetrag angeführten Preises.

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