Der Autor berichtet von einem Urteil des LG Hamburg (NJW-RR 2012, 1362), in dem einem Mieter, der sich von anderen Mietern, die regelmäßig auf ihrem Balkon Zigaretten rauchten, gestört fühlte, ein Zinsminderungsanspruch im Ausmaß von 5 % zuerkannt wurde. Seiner Ansicht nach ist die Entscheidung auf Österreich übertragbar. Eine regelmäßige Belästigung durch Zigarettenrauch, der von anderen Mietern stammt und durch das geöffnete Fenster in die eigene Wohnung eindringt, löse einen Zinsminderungsanspruch des Mieters aus und ermögliche diesem, das Mietverhältnis gem § 1117 ABGB aus wichtigem Grund aufzulösen. Eher skeptisch beurteilt der Autor angesichts der noch immer weit verbreiteten Akzeptanz des Zigarettenkonsums die Erfolgsaussichten einer Unterlassungsklage des Vermieters gegen den Raucher (vgl Prader, Rauchen auf dem Balkon und im Garten, RdW 2012, 258; dazu Zak 2012/392, 200).