Gem § 6 Abs 3 VerG 2002 ist die Vertretungsbefugnis organschaftlicher Vertreter eines Vereins - abgesehen von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung - Dritten gegenüber unbeschränkbar; in den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis. Der Autor kritisiert, dass diese Bestimmung von Behörden und Gerichten ignoriert wird. So empfehle das BMI in seinen Musterstatuten eine offensichtlich auf das Außenverhältnis abzielende Beschränkung der Vertretungsmacht des Vereinsobmanns und zeigten die Vereinsbehörden keine Bedenken, selbst die skurrilsten Vertretungsregelungen in das Vereinsregister einzutragen. Auch der OGH habe die seit dem VerG 2002 bestehende Formalvollmacht des Vereinsobmanns in mehreren Entscheidungen negiert (siehe 6 Ob 102/11k = Zak 2011/551, 296; die vom Autor ebenfalls angeführte E 9 Ob 41/09h = Zak 2010/334, 195 betraf allerdings noch die anders gelagerte Rechtslage nach dem VerG 1951). Siehe zu diesem Thema bereits Kossak, Keine Formalvollmacht des Vereinsobmanns? Zak 2010/323, 187.