Der Autor weist darauf hin, dass Persönlichkeitsrechte an sich nicht übertragbar sind. In der Rsp sei jedoch anerkannt, dass an vermögenswerten Bestandteilen wie dem eigenen Namen oder Bild im Weg der Gestattung oder Lizenzierung Nutzungsrechte eingeräumt werden können, etwa zur Verwendung zu Werbezwecken (siehe zB 17 Ob 2/10h und 4 Ob 124/10d = Zak 2010/589, 342). Auf solche Lizenzen seien die urheberrechtlichen Regelungen sinngemäß anzuwenden, wobei jedoch auf den gebotenen Schutz ideeller Interessen Bedacht genommen werden müsse. Personenlizenzverträge seien restriktiv auszulegen.