ABGB: § 364a
Ein Liegenschaftseigentümer haftet analog § 364a ABGB verschuldensunabhängig, wenn bei Starkregen über das Überlaufrohr seiner Entwässerungsanlage größere Wassermengen auf das Nachbargrundstück strömen und dort Schäden verursachen. Ob die Liegenschaft, von der die Emissionen ausgingen, gewerblich oder privat genutzt wird, macht keinen Unterschied.