ZPO: § 530 Abs 1 Z 7
ABGB: § 364 Abs 2
Die Ergebnisse des "Stresstests" zur Sicherheit der Kernkraftwerke in Europa rechtfertigen nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem die nachbarrechtliche Unterlassungsklage des Landes Oberösterreich gegen den Betrieb des Kernkraftwerks Temelin abgewiesen wurde. Bei dem "Stresstest" handelt es sich um kein neues Beweismittel, mit dem die in diesem Verfahren nicht erwiesene Behauptung, dieses Kraftwerk entspreche nicht den europäischen Sicherheitsstandards, nachgewiesen werden könnte, weil die darin vorgenommene Einschätzung nicht auf jenen Standards basiert, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozess galten, sondern auf erhöhten Standards, also auf einer geänderten Sachverhaltsgrundlage.