ABGB: § 92 Abs 2
EheG: §§ 49, 60 Abs 2
Die Meinungsverschiedenheit der Ehegatten hinsichtlich der Frage, ob dem gemeinsamen Kind die Haltung eines Hundes erlaubt wird, und das Scheitern des an den anderen Ehegatten gerichteten Ultimatums ("der Hund oder ich") rechtfertigen den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung nicht. Die unberechtigte gesonderte Wohnungsnahme und die später noch vor endgültiger Ehezerrüttung erfolgte Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung können als überwiegendes Scheidungsverschulden gewertet werden, dem gegenüber die vorwerfbare Äußerung des anderen Ehegatten ("Reisende soll man nicht aufhalten") in den Hintergrund tritt (Zurückweisung der Revision).