GBG: § 94
Aufgrund derselben Pfandbestellungsurkunde kann die neuerliche Eintragung des Pfandrechts nach bereits erfolgter Einverleibung und Löschung grundsätzlich nicht bewilligt werden.
OGH 16. 5. 2013, 5 Ob 64/13t
GBG: § 94
Aufgrund derselben Pfandbestellungsurkunde kann die neuerliche Eintragung des Pfandrechts nach bereits erfolgter Einverleibung und Löschung grundsätzlich nicht bewilligt werden.
OGH 16. 5. 2013, 5 Ob 64/13t