Nach der Rsp (zB 6 Ob 143/07h = Zak 2007/710, 416) kann der Übernehmer schon nach dem ersten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung oder Wandlung umsteigen. Ausgehend von dieser Judikatur gelangt der Autor zur Auffassung, dass der Übernehmer die sekundären Behelfe nicht nur dann geltend machen kann, wenn nach der angeblichen Verbesserung derselbe Mangel erneut auftritt, sondern auch dann, wenn nach der Behebung eines Mangels ein anderer, bisher verborgener Mangel hervorkommt. Dem Übergeber stünden nur zwei Chancen zur insgesamt vertragsgemäßen Erfüllung zu, wobei es unerheblich sei, ob der eine freistehende Nachbesserungsversuch im Verzugs- oder im Gewährleistungsregime erfolgt. Wurde die Sache erst nach Behebung eines Mangels übernommen und hat der Übernehmer dabei einen anderen Mangel übersehen, könne er daher nach dessen Hervorkommen sofort Preisminderung oder Wandlung verlangen, ohne dem Übergeber eine Verbesserungschance einräumen zu müssen.