Gem § 907a Abs 1 ABGB idF ZVG kann ein Geldschuldner die Schuld grundsätzlich nach seiner Wahl durch Übergabe von Bargeld oder im Weg der Banküberweisung erfüllen, wobei die Wahl der Überweisung jedoch voraussetzt, dass der Gläubiger ein Bankkonto bekanntgegeben hat. Im Vollanwendungsbereich des MRG und im Konsumentenschutzrecht wurde eine Verpflichtung des Vermieters bzw Unternehmers zur Bekanntgabe einer verkehrsüblichen Bankverbindung geschaffen, um diese Wahlmöglichkeit sicherzustellen (§ 15 Abs 3 MRG und § 6a Abs 1 KSchG). Der Autor untersucht, welche Rechtsfolgen die Nichtbekanntgabe einer Bankverbindung in diesen Bereichen hat. Seiner Ansicht nach gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, wenn er trotz Aufforderung des Schuldners kein Bankkonto nennt. Der Schuldner sei nicht verpflichtet, von der anderen Erfüllungsvariante der Bargeldübergabe Gebrauch zu machen. Tue er dies dennoch, stehe ihm Schadenersatz für daraus folgende Mehraufwendungen zu. Alternativ könne er den geschuldeten Geldbetrag auch gerichtlich hinterlegen. Beachte zum ZVG auch Neumayer, Das Zahlungsverzugsgesetz, Zak 2013/351, 187.