Nach Auffassung des Autors kann ein Fußballverein, gegen den im Rahmen des Fußballverbandstrafrechts wegen Zuschauerausschreitungen eine Geldstrafe verhängt worden ist, bei den störenden Zusehern Regress nehmen. Die Rechtsgrundlage für diese Haftung liege in der Verletzung des Stadionbesuchsvertrags, der den Zuseher ua verpflichte, den Spielbetrieb nicht zu stören. Eine Fahrlässigkeit des Vereins bei Sicherungsmaßnahmen könne im Verhältnis zum vorsätzlichen Verhalten der Störer nicht als Mitverschulden ins Gewicht fallen. Demgegenüber hat das LGZ Wien in der bisher einzigen zu dieser Thematik veröffentlichten Entscheidung die Überwälzung einer wegen fehlender Sicherheitsvorkehrungen verhängten Disziplinarstrafe im Weg des Schadenersatzes auf die randalierenden Fans als strafzweckwidrig abgelehnt (ZVR 2012/107). Beachte auch Pesek, Der Schadenersatzanspruch des Fußballvereins aufgrund eines Spielabbruchs, Zak 2012/544, 283.