Mehrere Entscheidungen des OGH aus den 1960er-Jahren zeigen, dass es damals - zumindest im internationalen Kontext - offenbar ganz selbstverständlich war, die Abstammung als Vorfrage (also inzident) im Kindesunterhaltsverfahren zu klären. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob diese Ansicht auch heute noch zutreffend ist, wobei nicht nur das Kindesunterhaltsverfahren, sondern auch das Unterhaltsvorschussverfahren in die Überlegungen miteinbezogen wird. Die zentralen Fragen dieses Beitrags lauten: Ist die Einleitung eines Unterhaltsvorschuss- oder Kindesunterhaltsverfahrens auch dann Erfolg versprechend, wenn der Antragsgegner noch nicht als Vater festgestellt wurde? Muss diesfalls gleichzeitig ein Abstammungsverfahren eingeleitet oder kann die Abstammung des Kindes auch als Vorfrage geklärt werden?