Gem § 210 Abs 1 Z 2 IO hat der Schuldner Vermögen, das er während des Abschöpfungsverfahrens ua von Todes wegen erwirbt, herauszugeben. Nach Ansicht des OGH (8 Ob 124/12m) folgt daraus die Obliegenheit, ein Erbrecht bereits vor Einantwortung bekannt zu geben, sobald es angefallen ist und der Schuldner davon (hier: durch den Hinweis auf ein vorliegendes Testament im Rahmen der Todfallsaufnahme) Kenntnis erlangt hat. Dass der Schuldner seine testamentarische Erbeinsetzung für anfechtbar hält und ein anderer Erbanwärter eine Anfechtung angekündigt hat, könne daran nichts ändern. Im vorliegenden Fall ist die Erbschaft während des Abschöpfungsverfahrens angefallen, wurde dem Schuldner jedoch erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung eingeantwortet. Der OGH wies darauf hin, dass die Verletzung der Bekanntgabeobliegenheit den Widerruf der Restschuldbefreiung gem § 216 IO rechtfertigt, sofern dem Schuldner Vorsatz vorzuwerfen ist und die Interessen der Gläubiger dadurch erheblich beeinträchtigt wurden.