Anders als § 219 Abs 2 ZPO erlaubt § 39 Abs 2 KartellG die Einsichtnahme Dritter in die Akten des Kartellgerichts selbst bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses nur mit Zustimmung der Verfahrensparteien. In dem vom OLG Wien als Kartellgericht eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-536/11 , Bundeswettbewerbsbehörde/Donau Chemie ua gelangte der EuGH zum Schluss, dass diese Regelung nicht mit Unionsrecht (insb dem Effektivitätsgrundsatz) vereinbar ist. In Verfahren, die Wettbewerbsverstöße iSd Art 101 AEUV zum Gegenstand haben, dürfe die Akteneinsicht Dritter, die Schadenersatzklagen gegen Kartellteilnehmer erwägen, nicht allein von der Zustimmung der Verfahrensparteien abhängen, ohne dass das Gericht die Möglichkeit hat, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.