Wenn die Zustellung der Klage an eine im Firmenbuch eingetragene juristische Person an der dort angegebenen Anschrift nicht bewirkt werden kann und dem Gericht keine andere Abgabestelle bekannt ist, kann gem § 92 ZPO auf Antrag des Klägers ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei zugestellt werden. In der Rs 46 R 463/12x vertrat das LGZ Wien als Rekursgericht die Auffassung, dass diese Bestimmung auf sonstige verfahrenseinleitende Schriftstücke übertragbar und folglich auch bei der Exekutionsbewilligung im Zwangsversteigerungsverfahren eine Ediktalzustellung möglich ist. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen.