Wenn es sich bei einem Neufahrzeug um ein "Montagsauto" handelt, kann sich der Käufer nach Auffassung des dt BGH (VIII ZR 140/12) vom Kaufvertrag lösen, ohne dem Verkäufer die Gelegenheit zur Mängelbehebung geben zu müssen, weil (weitere) Nachbesserungen unzumutbar sind. Für die Qualifikation als "Montagsauto" wesentlich sei jedoch nicht nur das gehäufte Hervorkommen einer Vielzahl von Mängeln in einem kurzen Zeitraum, sondern es komme auch auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel an. Der konkrete Fall betraf ein um ca 134.000 € angeschafftes Wohnmobil. Der BGH billigte die Beurteilung der Vorinstanz, auch ein so teures Fahrzeug sei nicht als "Montagsauto" einzustufen, wenn zwar in kurzer Zeit zahlreiche Fehler hervorkommen, diese aber in weitaus überwiegendem Maß dem "Bagatellbereich mit lediglich Lästigkeitscharakter" zuzuordnen sind (wie zB eine knarrende Antenne sowie zu große Spaltmaße und schief sitzende Abdeckkappen im Innenraum).