MRG § 16 Abs 1 Z 1
Ob es sich bei dem Mietobjekt um eine Wohnung oder um einen Geschäftsraum im Sinn der Mietzinsregelung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG handelt, hängt davon ab, welchem Zweck es nach der Parteienabsicht bei Vertragsabschluss dienen soll. Wohnungsmiete liegt auch dann vor, wenn das Mietobjekt nicht für Wohnzwecke des Mieters, sondern für Wohnzwecke anderer Personen in Bestand gegeben wird.