MRG § 30 Abs 2 Z 9
Der Eigenbedarf iSd § 30 Abs 2 Z 9 MRG muss an den aufgekündigten Räumen bestehen. Dies ist nicht der Fall, wenn eine entscheidende bauliche Umgestaltung des Mietobjekts geplant ist oder das Gebäude, in dem sich das Mietobjekt befindet, abgetragen werden soll.