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Keine Verschwiegenheitspflicht des Arztes bei Tätigwerden in eigener Sache

RechtsprechungSchuldrechtZak 2012/416Zak 2012, 215 Heft 11 v. 19.6.2012

ÄrzteG § 54

ABGB §§ 16, 1295 Abs 1

Ein Arzt darf Informationen, die von seiner Verschwiegenheitspflicht umfasst sind, ohne Entbindung im unbedingt notwendigen Ausmaß in eigener Sache vorbringen, um sich in einem Strafverfahren zu verteidigen, Ansprüche gegen den Patienten durchzusetzen oder behauptete Schadenersatzansprüche abzuwehren.

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