UbG §§ 2, 14, 28
B-VG Art 49 Abs 1
Da der örtliche Geltungsbereich des UbG auf das Bundesgebiet beschränkt ist, kann eine Unterbringung im Ausland nicht für zulässig erklärt werden. Der Transport des Kranken an die Staatsgrenze (um ihn in eine geeignetere ausländische Einrichtung zu überstellen) kann jedoch noch von der Unterbringung umfasst sein.