ABGB §§ 16, 339, 523, 1311
StVO § 24 Abs 3 lit b, § 82 Abs 2
Das (dauerhafte) Parken eines Wohnmobils unmittelbar vor oder nach einem Hauseinfahrtsbereich kann in Hinblick darauf, dass gegen kein Parkverbot verstoßen wird, keine Besitzstörung bzw keinen Eigentumseingriff darstellen, selbst wenn durch das abgestellte Fahrzeug die Sicht auf den Querverkehr bei der Ausfahrt be- bzw verhindert wird. Ein zivilrechtlich verfolgbarer Unterlassungsanspruch ist auch nicht daraus ableitbar, dass das Parken insofern rechtswidrig erfolgt, als das Fahrzeug entgegen § 82 Abs 2 StVO bewilligungslos ohne Kennzeichen abgestellt ist.