Nach dem kürzlich ergangenen VwGH-Erk in der Rs 2009/15/0035 kann ein Rechtsanwalt Geldstrafen, die wegen Disziplinarvergehen gegen ihn verhängt worden sind, bei der Einkommensteuerbemessung nicht als Betriebsausgaben absetzen (vgl nunmehr auch § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG idF AbgÄG 2011).