In 7 Ob 25/12w befasste sich der OGH mit der Abgrenzung zwischen in der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte gedeckten Vermögensschäden und nicht versicherten Sachschäden. Der Versicherungsnehmer hatte als Masseverwalter dem Gemeinschuldner den Auftrag erteilt, die Heizung in einem zur Masse gehörenden Haus während des Winters aufzudrehen, die Einhaltung jedoch nicht kontrolliert. Mangels Beheizung fror die Wasserleitung ein und es entstand in der Folge ein massiver Wasserschaden, für den die Gebäudeversicherung aufgrund der Obliegenheitsverletzung keine Versicherungsleistungen erbrachte. Ein verbindliches Kaufanbot für das Haus wurde widerrufen und es konnte nur zu einem geringeren Preis veräußert werden. Ein Pfandgläubiger forderte daraufhin vom Masseverwalter Schadenersatz für den geminderten zugewiesenen Erlös. Der OGH gelangte zur Auffassung, dass damit nicht der eingetretene Sachschaden, sondern ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht wird, der durch die Berufshaftpflichtversicherung des Masseverwalters gedeckt ist.