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Zustellung der Anfechtungsmitteilung begründet keine Zuständigkeit für Provisorialverfahren

In aller KürzeZak 2012/398Zak 2012, 202 Heft 11 v. 19.6.2012

Der Antrag auf Zustellung einer Anfechtungsmitteilung gem § 9 AnfO kann nach 3 Ob 47/12a nicht iSd § 387 Abs 1 EO die Zuständigkeit des damit befassten Gerichts für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begründen, mit welcher der Anfechtungsanspruch gesichert werden soll.

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