Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Vor einiger Zeit hat der OGH (4 Ob 32/11a = Zak 2011/265, 142) dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Vertragsabschluss im Fernabsatz Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist. Die Bestimmung sei zwar nach der "an sich klaren Rechtslage" auch dann anwendbar, wenn sich der Verbraucher in den Sitzstaat des Unternehmers begeben hat und der Vertrag dort persönlich abgeschlossen wurde, eine Formulierung in der Begründung der EuGH-E in den verbundenen Rs C-585/08 , Pammer/Reederei Schlüter und C-144/09 , Hotel Alpenhof/Heller = Zak 2011/65, 39 scheine den Anwendungsbereich jedoch auf Fernabsatzverträge einzuschränken. In diesem Vorabentscheidungsverfahren (C-190/11 , Mühlleitner/Yusufi) liegen nun die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Der Generalanwalt gelangte zur Auffassung, dass weder der Rechtslage noch der angesprochenen EuGH-Entscheidung die Voraussetzung entnommen werden kann, dass der Verbrauchervertrag im Fernabsatz zustande gekommen sein muss.