Nach Auffassung des dt BGH (VIII ZR 244/10) lässt ein geringer Startpreis bei einer Internetauktion keine Rückschlüsse darauf zu, ob bzw in welchem Umfang wertbildende Eigenschaften in die Beschaffenheitsvereinbarung einbezogen wurden. Im konkreten Fall hatte ein Privatverkäufer auf eBay unter der Überschrift "Vertu Weiss Gold" ein "fast neues" Mobiltelefon mit einem Foto, aber ohne Angabe einer Modellbezeichnung oder von technischen Daten zu einem Startpreis von 1 € angeboten, wobei er sich auch im Zusatztext ausdrücklich an Liebhaber der (Luxushandy-)Marke "Vertu" wendete. Der Käufer, der ein Maximalgebot von 1.999 € abgegeben hatte, erhielt für 782 € den Zuschlag, verweigerte jedoch in der Folge mit der Begründung, es handle sich um ein Plagiat der Firma "Veptu", die Übernahme des Telefons. Ein Original hätte nach seinem Vorbringen einen Wert von 24.000 €. Strittig ist nun ua, ob tatsächlich ein Originalgerät des Markenherstellers Vertragsgegenstand wurde. Der BGH wies darauf hin, dass ein Kaufinteressent bei Angabe eines Markennamens ohne einschränkende Erklärungen im Allgemeinen die berechtigte Erwartung haben kann, dass es sich um kein Plagiat handelt. Der geringe Startpreis spiele für die Beurteilung keine Rolle. Das Verfahren wird vor der Vorinstanz fortgesetzt.