ABGB §§ 275, 281 Abs 4
AußStrG §§ 123, 128 Abs 1
Die Erweiterung der Sachwalterschaft hat mit Beschluss zu erfolgen. Durch einen mündlichen Auftrag des Pflegschaftsgerichts an den Sachwalter, ein außerhalb des im Bestellungsbeschluss festgelegten Aufgabenbereichs liegendes Rechtsgeschäft abzuschließen, werden Wirkungskreis und Vertretungsbefugnis des Sachwalters nicht erweitert.