ABGB §§ 145, 187, 213
AußStrG § 13 Abs 2
Ein zur Ausübung des Obsorgerechts bereiter und geeigneter Großelternteil hat bei der Übertragung der Obsorge von den nicht geeigneten Eltern Vorrang gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger. Dieser Vorrang ist auch dann zu beachten, wenn der Jugendwohlfahrtsträger bereits (teilweise) mit der Obsorge betraut ist, sich jedoch nunmehr ein Großelternteil um die Obsorge bemüht. Die Obsorgeübertragung setzt in diesem Fall keine Gefährdung des Kindeswohls voraus.