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Haftung des Sachwalters für Schäden durch gefrierende Wasserleitung

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/316Zak 2011, 172 Heft 9 v. 24.5.2011

ABGB §§ 264, 277, 282 (idF vor SWRÄG 2006)

Ein mit der Vermögensverwaltung beauftragter Sachwalter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Schäden durch gefrierende Wasserleitungen in dem unbewohnten und unbeheizten Haus des Betroffenen zu verhindern. Unterlässt er dies schuldhaft, haftet er dem Betroffenen für den entstehenden Schaden.

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