ABGB § 476 Z 10, § 484
Das Hausdienstbarkeitsrecht nach § 476 Z 10 ABGB auf Licht und Luft verbietet das Bauen und Pflanzen auf der dienenden Liegenschaft insoweit, als dadurch der Blick auf den Himmel aus ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerks des auf der herrschenden Liegenschaft errichteten Gebäudes eingeschränkt wird.