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Hausdienstbarkeit auf Licht und Luft - Errichtung eines Glasdachs über dem Hauseingang zulässig

RechtsprechungSachenrechtZak 2011/317Zak 2011, 172 Heft 9 v. 24.5.2011

ABGB § 476 Z 10, § 484

Das Hausdienstbarkeitsrecht nach § 476 Z 10 ABGB auf Licht und Luft verbietet das Bauen und Pflanzen auf der dienenden Liegenschaft insoweit, als dadurch der Blick auf den Himmel aus ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerks des auf der herrschenden Liegenschaft errichteten Gebäudes eingeschränkt wird.

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