EheG § 66
WSHG: §§ 26, 27
Sozialhilfeleistungen für den allgemeinen Lebensbedarf sind bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, wenn das entsprechende Sozialhilfegesetz (hier: WSHG) Rückersatz- bzw Legalzessionsregelungen vorsieht. Ob der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt und den (ergänzend verbleibenden) Sozialhilfeleistungen über höhere Mittel verfügen würde als der Unterhaltspflichtige mit seinem Resteinkommen, hat in Hinblick auf die Subsidiarität der Sozialhilfe keine Bedeutung für die Unterhaltsbemessung.