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Kein Abzug des durch die Conterganrente gedeckten Pflegeaufwandes von der Unterhaltsbemessungsgrundlage

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/309Zak 2011, 169 Heft 9 v. 24.5.2011

ABGB § 140

Eine Conterganrente des Unterhaltspflichtigen (Schadenersatzzahlungen der deutschen Conterganstiftung) ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen.

Da die Conterganrente - wie das Pflegegeld - zur Abdeckung pflegebedingten Mehraufwandes dient, können die dadurch gedeckten pflegebedingten Aufwendungen nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden. Ob die Conterganrente auch zur Abdeckung behinderungsbedingten

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