ABGB § 140
Eine Conterganrente des Unterhaltspflichtigen (Schadenersatzzahlungen der deutschen Conterganstiftung) ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen.
Da die Conterganrente - wie das Pflegegeld - zur Abdeckung pflegebedingten Mehraufwandes dient, können die dadurch gedeckten pflegebedingten Aufwendungen nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden. Ob die Conterganrente auch zur Abdeckung behinderungsbedingten