Gem Art 5 Abs 3 Fluggäste-VO 261/2004 entfällt der Anspruch des Fluggastes auf eine Ausgleichszahlung nach Flugannullierung, wenn die Fluglinie beweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche, auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbare Umstände zurückgeht. Im Vorabentscheidungsverfahren C-294/10 , Eglitis ua vertrat der EuGH die Auffassung, dass die Ausgleichszahlungspflicht aufrecht bleibt, wenn die unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände nur kurze Zeit angedauert haben und das Luftfahrtunternehmen keine angemessene Zeitreserve eingeplant hat, die die verspätete Durchführung des Fluges ermöglicht hätte. Welche Zeitreserve angemessen sei, sei vom nationalen Gericht im Einzelfall - auch unter Berücksichtigung der Kapazitäten des Unternehmens - zu beurteilen. Eine generell geltende Mindest-Zeitreserve sei aus der VO nicht ableitbar. Im Ausgangsfall verzögerte sich zunächst durch die Luftraumschließung aufgrund eines den Flugradar und die Luftnavigationssysteme beeinträchtigenden Stromausfalls der Abflug. Zwei Stunden später wurde der Flug vom Luftfahrtunternehmen annulliert - nach Ansicht des klagenden Fluggastes jedoch nicht wegen des als außergewöhnlicher Umstand einzuordnenden Stromausfalls, sondern weil keine Zeitreserve eingeplant war und die zulässige Arbeitszeit der Besatzung nicht mehr für die gesamte Flugdauer ausgereicht hätte.