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Internationale Zuständigkeit - Anfechtung eines von einer Gesellschaft geschlossenen Vertrags wegen Ungültigkeit des zugrunde liegenden Organbeschlusses

In aller KürzeZak 2011/305Zak 2011, 162 Heft 9 v. 24.5.2011

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-144/10 , Berliner Verkehrsbetriebe/JPMorgan ist Art 22 Nr 2 EuGVVO, der die ausschließliche internationale Zuständigkeit des Sitzstaats einer Gesellschaft oder juristischen Person ua für Klagen über die Gültigkeit von Beschlüssen ihrer Organe anordnet, eng auszulegen. Keine Anwendung finde die Bestimmung daher auf einen Rechtsstreit, in dem eine Gesellschaft die Unwirksamkeit eines von ihr geschlossenen Vertrags mit dem Argument geltend macht, dass der zugrunde liegende Organbeschluss wegen Verstoßes gegen die Gesellschaftssatzung ungültig ist.

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