In der Rs 5 Ob 29/11t verneinte der OGH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 16 Abs 7 MRG, die im Fall eines befristeten, in den Vollanwendungsbereich des MRG fallenden Mietverhältnisses einen Abschlag von 25 % vom höchstzulässigen Hauptmietzins vorsieht. Der im Wesentlichen auf die Verfassungswidrigkeit des Befristungsabschlags gestützte Revisionsrekurs des Vermieters wurde deshalb mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Da der Mieter auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hatte, wurde ihm Kostenersatz für seine Revisionsrekursbeantwortung zugesprochen, allerdings ohne den iSd § 21 Abs 1 RATG verzeichneten Zuschlag für "verfassungsrechtliche Recherchen und Ausführungen".