Das zum Teil bereits in Geltung stehende, zum Teil am 1. 7. 2011 in Kraft tretende BudgetbegleitG 2011 sieht im Kostenrecht die Möglichkeit des Vorbehalts der Kostenentscheidung (§ 52 ZPO), eine Bagatellgrenze für den Kostenrekurs (§ 517 Abs 3 ZPO) sowie Anpassungen bei den Einwendungen gegen die Kostennote nach § 54 Abs 1a ZPO vor (siehe Kodek, Budgetbegleitgesetz 2011 - die justiziellen Bestimmungen im Überblick, Zak 2011/8, 4 sowie Zak 2010/751, 429). Der Autor geht auf die Neuerungen ein. Ua weist er darauf hin, dass die vom VfGH in G 280/09 = Zak 2011/37, 22 vorgenommene verfassungskonforme Interpretation des § 54 Abs 1a ZPO, nach der das Gericht offenbare Unrichtigkeiten bei den verzeichneten Kosten trotz fehlender Einwendungen zu korrigieren hat, seit 1. 1. 2011 wohl nicht mehr möglich ist, weil eine unbestrittene Kostennote nun ausdrücklich "ungeprüft" der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Die Änderungen hält der Autor hinsichtlich des angestrebten Zwecks der Entlastung der Gerichte nur für bedingt geeignet.